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Allgemein

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Für Studierende

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  • Laut den Informationen auf der Webseite des BFA kann der Ausweis für Vertriebene erst nach Ablauf des Visums bzw. der visumfreien Zeit beantragt werden. 

  • Da es Zeit braucht, bis der Ausweis für Vertriebene ausgestellt wird, kann man versuchen den Registrierungsprozess schon vor Ablauf des Visums bzw. der visumfreien Zeit zu starten.

  • Dabei ist zuerst der fremdenrechtliche Status festzustellen. Erst danach kann eine Zulassung an einer österreichischen Hochschule – entweder aus Österreich oder aus dem Heimatland – erfolgen.
    Nach der Vertriebenen-Verordnung erhalten nur ukrainische Staatsangehörige sowie ihre engsten Familienangehörigen und bereits in der Ukraine anerkannte Asylwerber/innen ein Aufenthaltsrecht, wenn sie nach Kriegsausbruch (24. Februar 2022) nach Österreich gekommen sind. Mit dem Aufenthaltsrecht dieser Vertriebenen ist die Möglichkeit verbunden, in Österreich zu studieren, wenn die übrigen Voraussetzungen (z.B. die Universitätsreife) gegeben sind.
    Angehörige von Drittstaaten, die in der Ukraine studiert haben, können ihr Studium aus fremdenrechtlichen Gründen nicht unmittelbar fortsetzen. Sie müssen daher zuerst heimreisen und sich in ihrem Heimatland an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft) wenden, die dann das reguläre Procedere für den Erhalt einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung (Studierendenvisum) einleiten wird.

  • Aufgrund der aktuellen Situation wurde nur die Studienbeitragspflicht für ukrainische Studierende seit dem Sommersemester 2022 ausgesetzt (dazu wurde die Studienbeitragsverordnung (StuBeiV) auch für das Sommersemester 2024 abgeändert), nicht aber für andere ausländische Studierende. Allerdings gibt es Angehörige anderer Staaten, die ebenfalls – wenn auch aus anderen Gründen – in Österreich keine Studienbeiträge an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bezahlen müssen. Welche das sind, ist hier aufgelistet.
    Die Fachhochschulen und Privatuniversitäten bestimmen selbst, wer bei ihnen Studienbeiträge zu bezahlen hat und wer davon ausgenommen ist. Dafür gibt es keine rechtlichen Vorgaben des BMBWF.

  • Es ist ein Antrag auf Zulassung bei der jeweiligen Universität bzw. Hochschule einzubringen. An öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen können für manche Studien Aufnahmeverfahren vorgesehen sein. Fachhochschulen und Privatuniversitäten führen ebenso Aufnahmeverfahren durch. Für genauere Informationen, wenden Sie sich an die Universität bzw. Hochschule, an der Sie studieren möchten.

  • Grundsätzlich braucht es für jede Form der Zulassung:

    • Reifeprüfungszeugnis oder einen anderen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife
    • Personalausweis oder Reisepass

    Für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium sind zudem ausreichende Sprachkenntnisse (Deutsch oder Englisch) nachzuweisen. Für die Zulassung zu einem ordentlichen, deutschsprachigen Studium sind Deutschkenntnisse des Niveaus B2 (= selbstständige Sprachanwendung) oder C1 (Maturaniveau) nachzuweisen. Wer darüber (noch) nicht verfügt, kann entsprechende Sprachkurse (ab einem Sprachniveau A2 = elementare Sprachanwendung) im Wege eines Vorstudienlehrgangs besuchen und wird für diesen Zeitraum als außerordentliche/r Studierende/r zugelassen.
    Abgesehen von den Sprachkenntnissen kann die einzelne Universität bzw. Hochschule darüber hinaus spezielle Ergänzungsprüfungen – und für bestimmte Studien auch das Bestehen bestimmter Aufnahmeverfahren - für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorsehen. In der Vergangenheit war das gerade bei ukrainischen Studierenden oftmals der Fall, weil ihre Schulbildung um ein Jahr kürzer dauert als in Österreich (11 statt 12 Schulstufen bis zur Reifeprüfung).
    Aufgrund der aktuellen Situation können Universitäten und Hochschulen von der Vorlage einzelner Dokumenten absehen. Dazu nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit Ihrer Wunschuniversität oder Wunschhochschule auf.

  • Die zertifizierten Übersetzer/innen kann man auf der Webseite gerichtsdolmetscher.at finden. Beim Österreichischen Integrationsfonds können Sie eine Erstattung von Kosten beantragen, wenn Sie alle Belege vorlegen.

  • Wenn Sie nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, aber kein ganzes Studium in Österreich absolvieren möchten, reicht es, wenn sie die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium beantragen. Dafür reicht der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (durch Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses) und die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Sprachkenntnisse sind keine nachzuweisen. Wenn Sie die Lehrveranstaltungen, an denen Sie teilnehmen, auch positiv absolvieren wollen, sollten Sie über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

    Bitte beachten Sie, dass der Erlass der Studienbeitragspflicht für ukrainische Studierende nur die Zulassung zu einem ordentlichen Studium betrifft. Allerdings haben die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit, das auch für die Zulassung zum außerordentlichen Studium anzuordnen, also ukrainischen Studierenden generell die Studienbeiträge zu erlassen.

    Informieren Sie sich daher bitte an Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, an der Sie studieren möchten.

  • Für die Zulassung zu englischsprachigen Studien müssen keine Deutschkenntnisse, sondern lediglich die erforderlichen Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Welche das sind, legt die jeweilige Universität bzw. Hochschule selbst fest.

    Für deutschsprachige Studien muss je nach Universität bzw. Hochschule und Studium ein Deutschnachweis (B2 (selbstständige Sprachanwendung) bis C1 (Maturaniveau)) erbracht werden. Wer darüber (noch) nicht verfügt, kann diese im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs erwerben. Für die Zulassung dazu ist ein Sprachnachweis auf dem Niveau A2 (elementare Sprachverwendung) vorzulegen, der nicht älter als zwei Jahre ist.

    Nähere Informationen zu den Vorstudienlehrgängen in Wien und Graz finden Sie auf der Webseite des OeAD. Für Vorstudienlehrgänge in den anderen Bundesländern wenden Sie sich bitte an Ihre gewünschte Universität bzw. Hochschule.

    Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet darüber hinaus eigene, kostenlose Sprachkurse für alle ukrainischen Vertriebenen von A1 (Anfänger/innen) bis C1 (Maturaniveau) an.

     

  • Die Sprachkurse, die der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) anbietet bzw. die über ihn abgewickelt werden, stehen ukrainischen Vertriebenen kostenlos zur Verfügung. Anders ist das bei den Sprachkursen, die im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs absolviert werden. Dafür fallen Kosten an, die unterschiedlich hoch ausfallen können. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt bei den jeweiligen Kursträger/innen vor Ort, was dafür zu bezahlen ist. Dort kann man Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten gibt.

    Der Erlass der Studienbeiträge für ukrainische Studierende umfasst nicht die Kosten, die für die Teilnahme an diesen Vorstudienlehrgängen zu bezahlen sind.

  • Die Anmeldung für den Vorstudienlehrgang besteht normalerweise aus folgenden Schritten:

    • Online-Voranmeldung
    • Persönliche Kursanmeldung in Lehrgangsbüro (mit Zulassungsbescheid und Ihren Reisepass)
    • Einzahlung der VWU-Semestergebühr
    • Einschreibung an der Universität als außerordentliche/r Studierende/r
    • Einzahlung des ÖH-Beitrags - 22,70 Euro

    Die Teilnahme an einem Vorstudienlehrgangskurs bringt keine Privilegien, ist aber oft eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Darüber werden Sie in dem Bescheid von der Universität informiert. Sie können das Studium am Vorstudienlehrgang entweder im Oktober (Wintersemester) oder im März (Sommersemester) beginnen. Die Studiengebühren werden in der Regel pro Semester berechnet und unterscheiden sich nicht danach, ob Sie ein einzelnes Fach oder mehrere Fächer studieren.
    Wichtig: Anmeldungsregeln und -fristen für Vorbereitungskurse, Preise und Bedingungen unterscheiden sich in Wien, Graz und Leoben. Bitte lesen Sie daher die Informationen im Abschnitt „Kursanmeldung“ unter dem Link vorstudienlehrgang.at genau durch.

  • Die Hauptunterrichtssprache an österreichischen Hochschulen ist Deutsch, allerdings gibt es auch eine Vielzahl von englischsprachigen Studienprogrammen, die man in der Datenbank studienwahl.at/en finden kann.

  • Ja, Personen mit dem Status Asylbewerber/in haben eine Studienberechtigung, wenn sie über einen Schulabschluss verfügen und andere Zulassungsvoraussetzungen für Hochschulen erfüllen.

  • Das Studium an österreichischen Hochschulen ist sowohl mit einem Studentenvisum als auch mit „Blaue Karte“ möglich, die bis zum 4. März 2024 gültig ist. März 2025. Um die „Blaue Karte“ für Vertriebene zu erhalten, ist es notwendig, sich auf dem Territorium der Republik Österreich aufzuhalten.
    Die Frist für die Einreichung und Prüfung der Unterlagen wurde nicht festgelegt. Details finden Sie unter den Links Informationsblatt Vertriebene aus der Ukraine – Registrierung (ukrainisch) (bfa.gv.at); Blaue Karte: Ausweis für Vertriebene » alle Infos | AMS; Erfassung und Aufenthalt (bmi.gv.at).
    Nach Ablauf der Gültigkeit der Karte haben Studierende das Recht, ein Studentenvisum zu erhalten. Die allgemeinen Bedingungen finden Sie unter dem Link Aufenthaltsbewilligung "Student" (wien.gv.at).

  • Die vollständigen Anträge sollten so früh wie möglich - mindestens 12 Wochen vor dem beabsichtigten Studienbeginn an der Österreichischen Botschaft eingebracht werden. Die Bearbeitungszeit durch die zuständige Inlandsbehörde kann bis zu 6 Monate dauern. Bei den Anträgen sollte auf Vollständigkeit geachtet werden. Oft fehlt der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes (Bankbestätigung bzw. -verbindung) und der Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft - was durch die nachträgliche Beibringung unweigerlich zu längerer Warte/Bearbeitungszeiten führt.
    Die Antragsteller/innen sollten ihre E-Mail-Adresse am Antragsformular unbedingt anführen! Die Antragsteller/innen sollen sich sofort nach der Einreise in Österreich an die Inlandsbehörde zwecks Abholung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Beibringung von eventuell noch erforderlichen Unterlagen wenden.
    Genaue Informationen, Antragsformulare, Leitfaden zur Unterhaltsberechnung, Leitfaden für Studierende entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesministeriums für Inneres www.bmi.gv.at/Ukraine. Der Ausweis für Vertriebene gilt bis zum 3. März 2023 und kann um jeweils 6 Monate (maximal 1 Jahr) verlängert werden, sofern das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund eines Beschlusses des Rates früher beendet wird.

Für Forscher/innen

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