Informationen für Studierende und Forscher/innen aus der Ukraine

Auf dieser Seite bündeln wir Informationen für Studierende und Forscher/innen als auch für österreichische Hochschulen. Für Details klicken Sie bitte auf den jeweiligen Bereich.

Die Informationen werden von uns regelmäßig gesichtet und aktualisiert!

Informationen für Studierende und Forscher/innen

Allgemeine Informationen zum Studium in Österreich

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Bewerbung und Zulassung

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  • Für allgemeine Informationen zur Zulassung an österreichischen Hochschulen besuchen Sie bitte https://studyinaustria.at/de/studium/zulassung.

  • Wenn Sie sich entschieden haben, welches Studium Sie interessiert, sollten Sie sich anschauen, wie und wann Sie Ihr Zulassungsansuchen für das jeweilige Studium einreichen können. Studienbewerber/innen für Bachelor- und Diplomstudien müssen sich grundsätzlich bis 5. September (für das Wintersemester) bzw. bis 5. Februar (für das Sommersemester) anmelden. Die Anmeldefrist beginnt am 15. April; für bestimmte Programme sind abweichende Anmeldefristen zu beachten. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website www.studienbeginn.at oder auf der Website der Universität Ihrer Wahl.
    Für einige Studienrichtungen (z.B. Medizin, usw.) müssen Sie eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei der Universität Ihrer Wahl über die Aufnahmevoraussetzungen!

  • Seit dem Sommersemester 2022 sind ukrainische Studierende von der Studienbeitragspflicht befreit. Dazu wird die Studienbeitragsverordnung (StuBeiV) neuerlich für das Sommersemester 2024 abgeändert. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. Siehe dazu die Studienbeitragsverordnung sowie die Verordnung des BMBWF (Änderung der Studienbeitragsverordnung, ausgegeben am 10.3.2022).

Unterbringung

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  • Erste Anlaufstelle für Unterkünfte für ukrainische Vertriebene in Österreich ist die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU). Sie hat unter der Telefonnummer +43 1 2676 870 9460 eine eigene Hotline sowie einen eigenen Infopoint auf Englisch, Ukrainisch und Russisch auf ihrer Webseite eingerichtet.

    Dort finden sich auch die Adressen und Kontaktdaten zu den Ankunftszentren in den einzelnen Bundesländern, die dann zu anderen, längerfristigen Unterkünften weitervermitteln.

    Die BBU bzw. die jeweiligen Erstaufnahmestellen in den Bundesländern informieren auch darüber, wo und in welchem Umfang Unterkünfte von Privatpersonen und Institutionen zur Verfügung stehen, die diese Vertriebenen aus der Ukraine anbieten. Dazu zählen unter anderem auch Studierendenheime, von denen einige Heimplätze auch speziell für ukrainische Studierende zur Verfügung stellen.

    Wenden Sie sich als betroffene/r ukrainische/r Studierende/r die bzw. der Unterstützung bei der Unterbringung benötigt, an die BBU oder an die jeweilige Koordinationsstelle jenes Bundeslandes, in dem Sie sich aufhalten. Das gilt auch, falls Sie selbst Unterbringungsmöglichkeiten für ukrainische Studierende, Forschende und ihre Angehörigen anbieten möchten.

    Darüber hinaus kann auch die Österreichische Hochschüler/innenschaft (ÖH) Auskunft über Unterbringungsmöglichkeiten geben.

    OeAD student housing hat im Zeitraum März bis Juni 2022 35-40 Plätze für geflüchtete Personen bereitgestellt (in Graz, Leoben, Wien und anderen Universitätsstädten). Bei allen Fragen steht Ihnen Anja Lörincz unter housing@oead.at zur Verfügung.

    Quelle: BMBWF (Wichtige Fragen und Antworten für Studierende und Forschende)

Sprachkenntnisse und Deutschkurse

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  • Der österreichische Integrationsfonds (ÖIF) stellt kostenlos Deutschkurse mit staatlich anerkanntem Zertifikat für ukrainische Vertriebene in ganz Österreich auf den Niveaus A1 – C1 zur Verfügung. Termine für eine Deutschkursberatung an den Integrationszentren in allen Landeshauptstädten können über die (mobilen) ServicePoints und die ÖIF-Hotline (+43 1 715 10 51 – 120) gebucht werden. Zum Termin mitzubringen sind Aufenthaltskarte, Meldezettel und eine Sozialversicherungsbestätigung. Mehr Informationen zu den Deutschkursen, die vom Integrationsfond angeboten werden, erhalten sie hier.

    Wie komme ich zu einem kostenlosen Deutschkurs (auf Ukrainisch)

  • Die Vorstudienlehrgänge in Graz und Wien bieten Deutschintensivkurse für ausländische Studienbewerber/innen zur Vorbereitung auf die Ihnen von den Universitäten vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen an. Hier gilt jedoch, dass NUR Studierende, die bereits an einer österreichischen tertiären Bildungseinrichtung zum Studium zugelassen sind, diese Kurse besuchen können. Für eine Zulassung ist ein Deutschniveau von mindestens A2 (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, GER) nachzuweisen.

    Die Sprachkurse, die der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) anbietet bzw. die über ihn abgewickelt werden, stehen ukrainischen Vertriebenen kostenlos zur Verfügung. Anders ist das bei den Sprachkursen, die im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs absolviert werden. Dafür fallen Kosten an, die unterschiedlich hoch ausfallen können. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt bei den jeweiligen Kursträger/innen vor Ort, was dafür zu bezahlen ist. Dort kann man Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten gibt.

    Der Erlass der Studienbeiträge für ukrainische Studierende umfasst nicht die Kosten, die für die Teilnahme an diesen Vorstudienlehrgängen zu bezahlen sind.

    Quelle: BMBWF (Wichtige Fragen und Antworten für Studierende und Forschende)

Rechtliche Informationen

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  • Ein „Ausweis für Vertriebene“ kann aufgrund der Vertriebenen-Verordnung von folgenden Personengruppen beantragt werden:

    • ukrainische Staatsangehörige und
    • international anerkannte Flüchtlinge in der Ukraine sowie
    • deren Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder und sonstige enge Verwandte, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und von diesen abhängig (vollständig oder größtenteils) sind), die jeweils am 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden aufgrund des Krieges.

    Des Weiteren können auch

    • ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Aufenthaltstitel von Österreich innehatten und der mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht verlängert werden kann bzw. der entzogen worden ist (ein freiwilliger Wechsel auf den Ausweis für Vertriebene ist daher nicht möglich) sowie auch
    • ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 sich aufgrund eines Visums oder visafrei in Österreich aufgehalten haben, den Ausweis für Vertriebene erhalten.

    Der Ausweis für Vertriebene gilt bis 4. März 2024 und verlängert sich automatisch bis 4. März 2025. Siehe dazu Informationen zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts für Vertriebene aus der Ukraine.
    Sobald der Ausweis für Vertriebene ausgestellt wurde, können Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen werden, sofern Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist seit dem 21.04.2023 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung  mit diesem Ausweis ebenfalls zulässig.

    In Bezug auf die Grundversorgung ist zu beachten, dass maximal 110 Euro pro Monat zusätzlich verdient werden dürfen. Wird dieser Betrag überschritten, kann dies zu Kürzungen der Grundversorgung bis zum Ausscheiden aus der Grundversorgung führen. Das kann auch für Spenden von mehr als 110 Euro pro Monat gelten. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde im Einzelfall, welche allein verbindliche Auskünfte geben kann.

    Der Vertriebenenstatus ist nicht vorgesehen für Personen, die:

    • vor Kurzem bereits einen österreichischen Aufenthaltsstatus für einen weiteren längeren Aufenthalt erhielten,
    • Drittstaatangehörige, die in der Ukraine bisher gearbeitet oder studiert haben, oder dort noch Asylwerber/innen waren. Diese Personen können in Österreich einen Asylantrag stellen oder eine Lösung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) suchen

    Der Vertriebenen-Ausweis ist im gesamten Schengenraum gültig und erlaubt grundsätzlich, in Verbindung mit Reisepass, für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visafrei touristisch zu reisen.

  • Ohne Ausweis für Vertriebene kann keine Leistung aus der Grundversorgung abgewickelt werden. Die Grundversorgung versteht sich als ein Paket für Mittellose und Bedürftige, bestehend aus Wohnen (betreut mit Verpflegung oder individuell mit Mietzuschuss), Geldleistungen, diversen Beratungsangeboten, Krankenversicherung u.v.m.
    Die Grundversorgung wird nicht automatisch zuerkannt, sondern man muss sie beantragen, abhängig davon, wo man gemeldet ist. Österreichweit sind diverse Player in die Betreuung und Abwicklung der Grundversorgung eingebunden: Fond Soziales Wien, Diakonie, Caritas, Asylreferate der jeweiligen Landesregierungen.
    Bei Erhalt der Grundversorgung (nur beim individuellen Wohnen!) darf man derzeit noch 110 Euro pro Monat (und zusätzlich 80 Euro pro Familienmitglied) dazuverdienen (d.h. eine Person aus der Familie darf dazu verdienen), ohne die Grundversorgung zu verlieren.

    Betreutes Wohnen

    • Wohnraum, Verpflegung inbegriffen (Ausmaß der Verpflegung je nach Bundesland und konkretem Anbieter unterschiedlich; bei Selbstversorgung gilt der Betrag 150 Euro pro Monat)
    • Taschengeld: 40 Euro pro Monat
    • Bekleidungszuschuss: 150 Euro jährlich
    • Krankenversicherung
    • Geringfügiges Freizeitgeld
    • Zusätzlich möglich: Schulbedarf (bis 200 Euro pro Semester), Deutschkurse für unbegleitetet minderjährige Flüchtlinge (UMF), Bildungsangebote, Fahrkosten, Transportkosten, Beratungsangebote, Begräbnis, Rückführungskosten

     

    Individuelles Wohnen (Kostenhöchstsätze, derzeit wird über die Mietzuschüsse verhandelt)

    • Mietzuschuss (Einzelperson: 150 Euro pro Monat, Familie ab 2 Personen: 300 Euro pro Monat)
    • Verpflegungsgeld (Erwachsene: 215 Euro pro Monat; Minderjährige: 100 Euro pro Monat)
    • Taschengeld: 40 Euro pro Monat
    • Bekleidungszuschuss: 150 Euro jährlich
    • Krankenversicherung


    Die zentral zuständige Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) hat eine Infolinie eingerichtet: https://www.bbu.gv.at/ukraine.
    Die Bundesländer richten derzeit zusätzlich Ankunftszentren ein, die als erste Anlaufstellen bzw. zur Orientierung dienen – es sind die gleichen Adressen wie für die Registrierung (siehe ganz oben). Da sich bisher die Grundversorgung als Paket versteht, verliert man die betreute Unterkunft, sobald man die Geldleistung aufgrund Beschäftigung nicht mehr erhält (Prinzip der Bedürftigkeit und Mittellosigkeit). Da jedoch Vertriebene arbeiten dürfen, können sie die individuell bewohnte Wohnung jedoch ohne Zuschuss behalten, wenn sie arbeiten. Hierfür ist die Lage jedoch noch reformbedürftig, siehe auch 5-Punkte-Plan der Diakonie zur Aufnahme und Integration.

    Quelle: Aleksandra Panek, AST

    • Krankenversicherung ist bereits nach der Registrierung möglich: Die Krankenkassa kann einen e-card-Ersatzbeleg ausstellen, nachdem bei der Registrierung eine Versicherungsnummer zugeteilt wurde. Weitere Infos bzgl. Versicherung für Ukrainer/Innen von der österreichischen Gesundheitskasse. Auch mit dem ukrainischen Pass ist die ärztliche Versorgung und z.B. Covid-Impfung vorgesehen.
    • Grundversorgung, s.o., (derzeit noch) kein Recht auf (ergänzende) Mindestsicherung (dagegen dürfen subsidiär Schutzberechtigte ergänzend zur Grundversorgung auch Mindestsicherung erhalten).
    • Beschäftigung und Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitslos samt Nutzung des AMS-Kursangebotes (ohne Arbeitstraining/Praktika) und ohne Förderung in Form von Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) (DLU, ungefähr 600 Euro pro Monat, wird gewährt, sobald ein Kurs/Praktikum mehr als 16 Stunden pro Woche besucht wird). Deutschkurse werden auch vom ÖIF angeboten. Arbeitsmarktservice bereitet derzeit bei mehreren Trägern Bildungs- und Sozialberatungsangebote speziell für ukrainische Staatsbürger/innen vor.
    • Arbeit nur mit Arbeitsbewilligung – gebunden an einen konkreten Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS, es findet ein Prüfverfahren ohne Arbeitsmarktprüfung, aber anhand AMS-interner Kriterien (Prüfung des Unternehmens) statt.

    Quelle: Aleksandra Panek, AST

  • Die bundesweiten Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST-Anlaufstellen) beraten alle, die eine Qualifikation aus dem Ausland mitbringen. Je nach Bundesland werden noch zusätzliche Beratungsorte angeboten. Für alle Ukrainer/innen, die die berufliche Anerkennung besprechen möchten, ist das Beratungsangebot nach wie vor möglich. Eine AST-Förderung der Übersetzungskosten ist jedoch erst nach Erhalt des Vertriebenen-Ausweises möglich.

    Da sich die AST-Anlaufstellen mit der beruflichen Anerkennung auseinandersetzen, ist die Klärung der universitären Anerkennung (Anerkennung von Matura zwecks Studiums, Anerkennung einer Studienleistung zwecks Fortführung des Studiums direkt an den Hochschulen zu klären.
    Im Kontext der Anerkennung und Flucht (Thema: fehlende Unterlagen) sind insbesondere

    • § 8 AuBG (berufliche Anerkennung) sowie
    • §60 UG (3) und HG § 50 (8) (akademische Anerkennung)

    zu beachten.

    Fünf AST-Anlaufstellen sind bei 4 verschiedenen Trägerorganisationen untergebracht. Diese Trägerorganisationen bieten auch Aufenthaltsberatung, insbesondere für Arbeitsmarktservic e (AMS)-vorgemerkte Personen:

    Hier könnte also auch zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen beraten werden (z.B.: Wechsel der Aufenthaltsberechtigung, Erwerb von Forscher-Aufenthaltsstatus, Erwerb von Rot-Weiß- Rot-Karte). Je nach Fallkonstellation wäre eventuell ein Wechsel des Aufenthaltsstatus möglich und sinnvoll.
    Bei Beantragung von jedem Aufenthaltsstatus sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und die speziellen, bezogen auf konkrete Aufenthaltstitel, zu beachten. Die OeAD-Datenbank Einreise und Aufenthalt gibt Auskunft über mögliche Aufenthaltstiteln.

    Das Bundesministerium für Inneres (BMI) verzeichnet 4 verschiedene Forscher-Aufenthaltstitel: Niederlassungsbewilligung-Forscher, Forscher-Mobilität, Forscher-Mobilitätsprogramm, Forscher-Jobsuche und darüber hinaus Familiengemeinschaft (mit Forscher-Mobilität). Alle aktuellen Aufenthaltsarten sind hier abrufbar.

    Quelle: Aleksandra Panek, AST

  • Die European Training Foundation (ETF) hat eine eigene Informationswebseite eingerichtet, auf der sämtliche Informationen über die unterschiedlichen Bildungssysteme, Bildungswege und Anerkennungen von Qualifikationen sowie Bildungs- - und Beschäftigungsmöglichkeiten in den 27 EU-Mitgliedstaaten gebündelt werden.

Informationen für Hochschulen

Rechtliche Informationen

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  • Ein „Ausweis für Vertriebene“ kann aufgrund der Vertriebenen-Verordnung von folgenden Personengruppen beantragt werden:

    • ukrainische Staatsangehörige und
    • international anerkannte Flüchtlinge in der Ukraine sowie
    • deren Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder und sonstige enge Verwandte, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und von diesen abhängig (vollständig oder größtenteils) sind), die jeweils am 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden aufgrund des Krieges.

    Des Weiteren können auch

    • ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Aufenthaltstitel von Österreich innehatten und der mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht verlängert werden kann bzw. der entzogen worden ist (ein freiwilliger Wechsel auf den Ausweis für Vertriebene ist daher nicht möglich) sowie auch
    • ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 sich aufgrund eines Visums oder visafrei in Österreich aufgehalten haben, den Ausweis für Vertriebene erhalten.

    Der Ausweis für Vertriebene gilt bis 4. März 2024 und verlängert sich automatisch bis 4. März 2025. Siehe dazu Informationen zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts für Vertriebene aus der Ukraine.

    Sobald der Ausweis für Vertriebene ausgestellt wurde, können Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen werden, sofern Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist seit dem 21.04.2023 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung  mit diesem Ausweis ebenfalls zulässig.

    In Bezug auf die Grundversorgung ist zu beachten, dass maximal 110 Euro pro Monat zusätzlich verdient werden dürfen. Wird dieser Betrag überschritten, kann dies zu Kürzungen der Grundversorgung bis zum Ausscheiden aus der Grundversorgung führen. Das kann auch für Spenden von mehr als 110 Euro pro Monat gelten. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde im Einzelfall, welche allein verbindliche Auskünfte geben kann.

    Der Vertriebenenstatus ist nicht vorgesehen für Personen, die:

    • vor Kurzem bereits einen österreichischen Aufenthaltsstatus für einen weiteren längeren Aufenthalt erhielten,
    • Drittstaatangehörige, die in der Ukraine bisher gearbeitet oder studiert haben, oder dort noch Asylwerber/innen waren. Diese Personen können in Österreich einen Asylantrag stellen oder eine Lösung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) suchen

    Der Vertriebenen-Ausweis ist im gesamten Schengenraum gültig und erlaubt grundsätzlich, in Verbindung mit Reisepass, für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visafrei touristisch zu reisen.

  • Ohne Ausweis für Vertriebene kann keine Leistung aus der Grundversorgung abgewickelt werden. Die Grundversorgung versteht sich als ein Paket für Mittellose und Bedürftige, bestehend aus Wohnen (betreut mit Verpflegung oder individuell mit Mietzuschuss), Geldleistungen, diversen Beratungsangeboten, Krankenversicherung u.v.m.
    Die Grundversorgung wird nicht automatisch zuerkannt, sondern man muss sie beantragen, abhängig davon, wo man gemeldet ist. Österreichweit sind diverse Player in die Betreuung und Abwicklung der Grundversorgung eingebunden: Fond Soziales Wien, Diakonie, Caritas, Asylreferate der jeweiligen Landesregierungen.
    Bei Erhalt der Grundversorgung (nur beim individuellen Wohnen!) darf man derzeit noch 110 Euro pro Monat (und zusätzlich 80 Euro pro Familienmitglied) dazuverdienen (d.h. eine Person aus der Familie darf dazu verdienen), ohne die Grundversorgung zu verlieren.

    Betreutes Wohnen

    • Wohnraum, Verpflegung inbegriffen (Ausmaß der Verpflegung je nach Bundesland und konkretem Anbieter unterschiedlich; bei Selbstversorgung gilt der Betrag 150 Euro pro Monat)
    • Taschengeld: 40 Euro pro Monat
    • Bekleidungszuschuss: 150 Euro jährlich
    • Krankenversicherung
    • Geringfügiges Freizeitgeld
    • Zusätzlich möglich: Schulbedarf (bis 200 Euro pro Semester), Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF), Bildungsangebote, Fahrkosten, Transportkosten, Beratungsangebote, Begräbnis, Rückführungskosten

     

    Individuelles Wohnen (Kostenhöchstsätze, derzeit wird über die Mietzuschüsse verhandelt)

    • Mietzuschuss (Einzelperson: 150 Euro pro Monat, Familie ab 2 Personen: 300 Euro pro Monat)
    • Verpflegungsgeld (Erwachsene: 215 Euro pro Monat; Minderjährige: 100 Euro pro Monat)
    • Taschengeld: 40 Euro pro Monat
    • Bekleidungszuschuss: 150 Euro jährlich
    • Krankenversicherung

    Die zentral zuständige Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) hat eine Infolinie eingerichtet: https://www.bbu.gv.at/ukraine.
    Die Bundesländer richten derzeit zusätzlich Ankunftszentren ein, die als erste Anlaufstellen bzw. zur Orientierung dienen – es sind die gleichen Adressen wie für die Registrierung (siehe ganz oben). Da sich bisher die Grundversorgung als Paket versteht, verliert man die betreute Unterkunft, sobald man die Geldleistung aufgrund Beschäftigung nicht mehr erhält (Prinzip der Bedürftigkeit und Mittellosigkeit). Da jedoch Vertriebene arbeiten dürfen, können sie die individuell bewohnte Wohnung jedoch ohne Zuschuss behalten, wenn sie arbeiten. Hierfür ist die Lage jedoch noch reformbedürftig, siehe auch 5-Punkte-Plan der Diakonie zur Aufnahme und Integration.

    Quelle: Aleksandra Panek, AST

    • Krankenversicherung ist bereits nach der Registrierung möglich: Die Krankenkassa kann einen e-card-Ersatzbeleg ausstellen, nachdem bei der Registrierung eine Versicherungsnummer zugeteilt wurde. Weitere Infos bzgl. Versicherung für Ukrainer/Innen von der österreichischen Gesundheitskasse. Auch mit dem ukrainischen Pass ist die ärztliche Versorgung und z.B. Covid-Impfung vorgesehen.
    • Grundversorgung, s.o., (derzeit noch) kein Recht auf (ergänzende) Mindestsicherung (dagegen dürfen subsidiär Schutzberechtigte ergänzend zur Grundversorgung auch Mindestsicherung erhalten).
    • Beschäftigung und Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitslos samt Nutzung des AMS-Kursangebotes (ohne Arbeitstraining/Praktika) und ohne Förderung in Form von Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) (DLU, ungefähr 600 Euro pro Monat, wird gewährt, sobald ein Kurs/Praktikum mehr als 16 Stunden pro Woche besucht wird). Deutschkurse werden auch vom ÖIF angeboten. AMS bereitet derzeit bei mehreren Trägern Bildungs- und Sozialberatungsangebote speziell für ukrainische Staatsbürger/innen vor.
    • Arbeit nur mit Arbeitsbewilligung – gebunden an einen konkreten Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS, es findet ein Prüfverfahren ohne Arbeitsmarktprüfung, aber anhand AMS-interner Kriterien (Prüfung des Unternehmens) statt.
       

    Quelle: Aleksandra Panek, AST

  • Die bundesweiten Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST-Anlaufstellen) beraten alle, die eine Qualifikation aus dem Ausland mitbringen. Je nach Bundesland werden noch zusätzliche Beratungsorte angeboten. Für alle Ukrainer/innen, die die berufliche Anerkennung besprechen möchten, ist das Beratungsangebot nach wie vor möglich. Eine AST-Förderung der Übersetzungskosten ist jedoch erst nach Erhalt des Vertriebenen-Ausweises möglich.

    Da sich die AST-Anlaufstellen mit der beruflichen Anerkennung auseinandersetzen, ist die Klärung der universitären Anerkennung (Anerkennung von Matura zwecks Studiums, Anerkennung einer Studienleistung zwecks Fortführung des Studiums direkt an den Hochschulen zu klären.
    Im Kontext der Anerkennung und Flucht (Thema: fehlende Unterlagen) sind insbesondere

    • § 8 AuBG (berufliche Anerkennung) sowie
    • §60 UG (3) und HG § 50 (8) (akademische Anerkennung)

    zu beachten.

    Fünf AST-Anlaufstellen sind bei 4 verschiedenen Trägerorganisationen untergebracht. Diese Trägerorganisationen bieten auch Aufenthaltsberatung, insbesondere für  Arbeitsmarktservice (AMS)-vorgemerkte Personen:

     

    Hier könnte also auch zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen beraten werden (z.B.: Wechsel der Aufenthaltsberechtigung, Erwerb von Forscher-Aufenthaltsstatus, Erwerb von Rot-Weiß- Rot-Karte). Je nach Fallkonstellation wäre eventuell ein Wechsel des Aufenthaltsstatus möglich und sinnvoll.
    Bei Beantragung von jedem Aufenthaltsstatus sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und die speziellen, bezogen auf konkrete Aufenthaltstitel, zu beachten. Die OeAD-Datenbank Einreise und Aufenthalt gibt Auskunft über mögliche Aufenthaltstiteln.

    Das Bundesministerium für Inneres (BMI) verzeichnet 4 verschiedene Forscher-Aufenthaltstitel: Niederlassungsbewilligung-Forscher, Forscher-Mobilität, Forscher-Mobilitätsprogramm, Forscher-Jobsuche und darüber hinaus Familiengemeinschaft (mit Forscher-Mobilität). Alle aktuellen Aufenthaltsarten sind hier abrufbar.

    Um europäischen Hochschuleinrichtungen konkrete Hilfestellung bei der Bewertung ukrainischer Qualifikationen zu geben, bietet die Europäische Kommission Guidelines on fast-track recognition of Ukrainian academic qualifications.

    Quelle: Aleksandra Panek, AST

Maßnahmen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen

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Informationen zu Förderungen

Allgemeine Informationen

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