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Please note that this information is currently only available in German and Ukrainian. 

Allgemein

Diese Information können Sie hier auf unserer Webseite finden. 
Oder auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

Nein. In Österreich darf man in jedem Alter an einer Hochschuleinrichtung studieren.

Bei Fragen zur Anpassung von Qualifikationen wenden Sie sich bitte an Einrichtungen wie WKO, WiFi, AMS. Bei Fragen zu Weiterbildungsmöglichkeiten und-lehrgängen informieren Sie sich auf den Webseiten berufsanerkennung.at und erwachsenenbildung.at

Vertriebene aus der Ukraine, die in Österreich eine Zuflucht gefunden haben, sind gesetzlich krankenversichert (Stand: 24.02.2022 durch die Verordnung der Bundesregierung). Sie haben Anspruch auf medizinische Versorgung auf Kosten der ÖGK.
Detaillierte Informationen erhalten Sie telefonisch bei der BBU-Hotline +43 1 2676 870 9460 oder auf der Website des Versicherungsträgers gesundheitkasse.at.

Für Studierende

Laut den Informationen auf der Webseite des BFA kann der Ausweis für Vertriebene erst nach Ablauf des Visums bzw. der visumfreien Zeit beantragt werden. 

Da es Zeit braucht, bis der Ausweis für Vertriebene ausgestellt wird, kann man versuchen den Registrierungsprozess schon vor Ablauf des Visums bzw. der visumfreien Zeit zu starten.

Dabei ist zuerst der fremdenrechtliche Status festzustellen. Erst danach kann eine Zulassung an einer österreichischen Hochschule – entweder aus Österreich oder aus dem Heimatland – erfolgen.
Nach der Vertriebenen-Verordnung erhalten nur ukrainische Staatsangehörige sowie ihre engsten Familienangehörigen und bereits in der Ukraine anerkannte Asylwerber/innen ein Aufenthaltsrecht, wenn sie nach Kriegsausbruch (24. Februar 2022) nach Österreich gekommen sind. Mit dem Aufenthaltsrecht dieser Vertriebenen ist die Möglichkeit verbunden, in Österreich zu studieren, wenn die übrigen Voraussetzungen (z.B. die Universitätsreife) gegeben sind.
Angehörige von Drittstaaten, die in der Ukraine studiert haben, können ihr Studium aus fremdenrechtlichen Gründen nicht unmittelbar fortsetzen. Sie müssen daher zuerst heimreisen und sich in ihrem Heimatland an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft) wenden, die dann das reguläre Procedere für den Erhalt einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung (Studierendenvisum) einleiten wird.

Aufgrund der aktuellen Situation wurde nur die Studienbeitragspflicht für ukrainische Studierende seit dem Sommersemester 2022 ausgesetzt (dazu wurde die Studienbeitragsverordnung (StuBeiV) auch für das Sommersemester 2024 abgeändert), nicht aber für andere ausländische Studierende. Allerdings gibt es Angehörige anderer Staaten, die ebenfalls – wenn auch aus anderen Gründen – in Österreich keine Studienbeiträge an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bezahlen müssen. Welche das sind, ist hier aufgelistet.
Die Fachhochschulen und Privatuniversitäten bestimmen selbst, wer bei ihnen Studienbeiträge zu bezahlen hat und wer davon ausgenommen ist. Dafür gibt es keine rechtlichen Vorgaben des BMBWF.

Es ist ein Antrag auf Zulassung bei der jeweiligen Universität bzw. Hochschule einzubringen. An öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen können für manche Studien Aufnahmeverfahren vorgesehen sein. Fachhochschulen und Privatuniversitäten führen ebenso Aufnahmeverfahren durch. Für genauere Informationen, wenden Sie sich an die Universität bzw. Hochschule, an der Sie studieren möchten.

Grundsätzlich braucht es für jede Form der Zulassung:

  • Reifeprüfungszeugnis oder einen anderen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife
  • Personalausweis oder Reisepass

Für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium sind zudem ausreichende Sprachkenntnisse (Deutsch oder Englisch) nachzuweisen. Für die Zulassung zu einem ordentlichen, deutschsprachigen Studium sind Deutschkenntnisse des Niveaus B2 (= selbstständige Sprachanwendung) oder C1 (Maturaniveau) nachzuweisen. Wer darüber (noch) nicht verfügt, kann entsprechende Sprachkurse (ab einem Sprachniveau A2 = elementare Sprachanwendung) im Wege eines Vorstudienlehrgangs besuchen und wird für diesen Zeitraum als außerordentliche/r Studierende/r zugelassen.
Abgesehen von den Sprachkenntnissen kann die einzelne Universität bzw. Hochschule darüber hinaus spezielle Ergänzungsprüfungen – und für bestimmte Studien auch das Bestehen bestimmter Aufnahmeverfahren - für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorsehen. In der Vergangenheit war das gerade bei ukrainischen Studierenden oftmals der Fall, weil ihre Schulbildung um ein Jahr kürzer dauert als in Österreich (11 statt 12 Schulstufen bis zur Reifeprüfung).
Aufgrund der aktuellen Situation können Universitäten und Hochschulen von der Vorlage einzelner Dokumenten absehen. Dazu nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit Ihrer Wunschuniversität oder Wunschhochschule auf.

Die zertifizierten Übersetzer/innen kann man auf der Webseite gerichtsdolmetscher.at finden. Beim Österreichischen Integrationsfonds können Sie eine Erstattung von Kosten beantragen, wenn Sie alle Belege vorlegen.

Wenn Sie nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, aber kein ganzes Studium in Österreich absolvieren möchten, reicht es, wenn sie die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium beantragen. Dafür reicht der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (durch Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses) und die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Sprachkenntnisse sind keine nachzuweisen. Wenn Sie die Lehrveranstaltungen, an denen Sie teilnehmen, auch positiv absolvieren wollen, sollten Sie über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

Bitte beachten Sie, dass der Erlass der Studienbeitragspflicht für ukrainische Studierende nur die Zulassung zu einem ordentlichen Studium betrifft. Allerdings haben die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit, das auch für die Zulassung zum außerordentlichen Studium anzuordnen, also ukrainischen Studierenden generell die Studienbeiträge zu erlassen.

Informieren Sie sich daher bitte an Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule, an der Sie studieren möchten.

Für die Zulassung zu englischsprachigen Studien müssen keine Deutschkenntnisse, sondern lediglich die erforderlichen Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Welche das sind, legt die jeweilige Universität bzw. Hochschule selbst fest.

Für deutschsprachige Studien muss je nach Universität bzw. Hochschule und Studium ein Deutschnachweis (B2 (selbstständige Sprachanwendung) bis C1 (Maturaniveau)) erbracht werden. Wer darüber (noch) nicht verfügt, kann diese im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs erwerben. Für die Zulassung dazu ist ein Sprachnachweis auf dem Niveau A2 (elementare Sprachverwendung) vorzulegen, der nicht älter als zwei Jahre ist.

Nähere Informationen zu den Vorstudienlehrgängen in Wien und Graz finden Sie auf der Webseite des OeAD. Für Vorstudienlehrgänge in den anderen Bundesländern wenden Sie sich bitte an Ihre gewünschte Universität bzw. Hochschule.

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet darüber hinaus eigene, kostenlose Sprachkurse für alle ukrainischen Vertriebenen von A1 (Anfänger/innen) bis C1 (Maturaniveau) an.

Die Sprachkurse, die der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) anbietet bzw. die über ihn abgewickelt werden, stehen ukrainischen Vertriebenen kostenlos zur Verfügung. Anders ist das bei den Sprachkursen, die im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs absolviert werden. Dafür fallen Kosten an, die unterschiedlich hoch ausfallen können. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt bei den jeweiligen Kursträger/innen vor Ort, was dafür zu bezahlen ist. Dort kann man Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten gibt.

Der Erlass der Studienbeiträge für ukrainische Studierende umfasst nicht die Kosten, die für die Teilnahme an diesen Vorstudienlehrgängen zu bezahlen sind.

Die Anmeldung für den Vorstudienlehrgang besteht normalerweise aus folgenden Schritten:

  • Online-Voranmeldung
  • Persönliche Kursanmeldung in Lehrgangsbüro (mit Zulassungsbescheid und Ihren Reisepass)
  • Einzahlung der VWU-Semestergebühr
  • Einschreibung an der Universität als außerordentliche/r Studierende/r
  • Einzahlung des ÖH-Beitrags - 22,70 Euro

Die Teilnahme an einem Vorstudienlehrgangskurs bringt keine Privilegien, ist aber oft eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Darüber werden Sie in dem Bescheid von der Universität informiert. Sie können das Studium am Vorstudienlehrgang entweder im Oktober (Wintersemester) oder im März (Sommersemester) beginnen. Die Studiengebühren werden in der Regel pro Semester berechnet und unterscheiden sich nicht danach, ob Sie ein einzelnes Fach oder mehrere Fächer studieren.
Wichtig: Anmeldungsregeln und -fristen für Vorbereitungskurse, Preise und Bedingungen unterscheiden sich in Wien, Graz und Leoben. Bitte lesen Sie daher die Informationen im Abschnitt „Kursanmeldung“ unter dem Link vorstudienlehrgang.at genau durch.

Die Hauptunterrichtssprache an österreichischen Hochschulen ist Deutsch, allerdings gibt es auch eine Vielzahl von englischsprachigen Studienprogrammen, die man in der Datenbank studienwahl.at/en finden kann.

Ja, Personen mit dem Status Asylbewerber/in haben eine Studienberechtigung, wenn sie über einen Schulabschluss verfügen und andere Zulassungsvoraussetzungen für Hochschulen erfüllen.

Das Studium an österreichischen Hochschulen ist sowohl mit einem Studentenvisum als auch mit „Blaue Karte“ möglich, die bis zum 4. März 2024 gültig ist. März 2025. Um die „Blaue Karte“ für Vertriebene zu erhalten, ist es notwendig, sich auf dem Territorium der Republik Österreich aufzuhalten.
Die Frist für die Einreichung und Prüfung der Unterlagen wurde nicht festgelegt. Details finden Sie unter den Links Informationsblatt Vertriebene aus der Ukraine – Registrierung (ukrainisch) (bfa.gv.at); Blaue Karte: Ausweis für Vertriebene » alle Infos | AMS; Erfassung und Aufenthalt (bmi.gv.at).
Nach Ablauf der Gültigkeit der Karte haben Studierende das Recht, ein Studentenvisum zu erhalten. Die allgemeinen Bedingungen finden Sie unter dem Link Aufenthaltsbewilligung "Student" (wien.gv.at).

Die vollständigen Anträge sollten so früh wie möglich - mindestens 12 Wochen vor dem beabsichtigten Studienbeginn an der Österreichischen Botschaft eingebracht werden. Die Bearbeitungszeit durch die zuständige Inlandsbehörde kann bis zu 6 Monate dauern. Bei den Anträgen sollte auf Vollständigkeit geachtet werden. Oft fehlt der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes (Bankbestätigung bzw. -verbindung) und der Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft - was durch die nachträgliche Beibringung unweigerlich zu längerer Warte/Bearbeitungszeiten führt.
Die Antragsteller/innen sollten ihre E-Mail-Adresse am Antragsformular unbedingt anführen! Die Antragsteller/innen sollen sich sofort nach der Einreise in Österreich an die Inlandsbehörde zwecks Abholung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Beibringung von eventuell noch erforderlichen Unterlagen wenden.
Genaue Informationen, Antragsformulare, Leitfaden zur Unterhaltsberechnung, Leitfaden für Studierende entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesministeriums für Inneres www.bmi.gv.at/Ukraine. Der Ausweis für Vertriebene gilt bis zum 3. März 2023 und kann um jeweils 6 Monate (maximal 1 Jahr) verlängert werden, sofern das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund eines Beschlusses des Rates früher beendet wird.

Für Forscher/innen

Erste Anlaufstelle für Unterkünfte für ukrainische Vertriebene in Österreich ist die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU). Sie hat unter der Telefonnummer +43 1 2676 870 9460 eine eigene Hotline sowie einen eigenen Infopoint auf Englisch, Ukrainisch und Russisch auf ihrer Webseite eingerichtet.
Dort finden sich auch die Adressen und Kontaktdaten zu den Auskunftszentren in den einzelnen Bundesländern, die dann zu anderen, längerfristigen Unterkünften weitervermitteln.
Die BBU bzw. die jeweiligen Ankunftszentren in den Bundesländern informieren auch darüber, wo und in welchem Umfang Unterkünfte von Privatpersonen und Institutionen zur Verfügung stehen, die diese Vertriebenen aus der Ukraine anbieten.
Wenden Sie sich als betroffene/r ukrainische/r Forschende/r, die bzw. der Unterstützung bei der Unterbringung benötigt, an die BBU. Das gilt auch, falls Sie selbst Unterbringungsmöglichkeiten für ukrainische Studierende, Forschende und ihre Familienangehörigen anbieten möchten.
Im Übrigen fungiert der OeAD als Ansprechstelle für alle Forschenden aus der Ukraine.

Nach der Vertriebenen-Verordnung kommt

  • Ukrainischen Staatsangehörigen,
  • ihren engen Familienangehörigen (Ehepartner/innen, eingetragenen Partner/innen, minderjährigen Kindern sowie anderen engen Verwandten, die mit diesen in einem Haushalt gelebt haben) sowie
  • allen in der Ukraine anerkannten Asylwerber/innen,

die aufgrund des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihr Land verlassen mussten, ein – vorerst – auf ein Jahr befristetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich zu. Dafür müssen sich Betroffene nach ihrer Ankunft in Österreich registrieren lassen und erhalten dann den sogenannten Vertriebenenausweis. Damit ihnen dieser Ausweis zugestellt werden kann, müssen sie dafür sorgen, an ihrer österreichischen Adresse korrekt gemeldet zu sein (Meldung im Zentralen Melderegister). Mit diesem Vertriebenenausweis haben sie Anspruch auf alle Sozialleistungen in Österreich und unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Das gilt auch für Forschende, auf die das zutrifft und die aus der Ukraine flüchten mussten.

Genauere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres (BMI), das für fremden- und asylrechtliche Angelegenheiten zuständig ist, sowie dem Bundesamt für Asylwesen (BFA) und auf der Webseite des Arbeitsmarktservice (AMS).

Nach der Vertriebenen-Verordnung kommt

  • Ukrainischen Staatsangehörigen,
  • ihren engen Familienangehörigen (Ehepartner/innen, eingetragenen Partner/innen, minderjährigen Kindern sowie anderen engen Verwandten, die mit diesen in einem Haushalt gelebt haben) sowie
  • allen in der Ukraine anerkannten Asylwerber/innen,

die aufgrund des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihr Land verlassen mussten, ein – vorerst – auf ein Jahr befristetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich zu. Dafür müssen sich Betroffene nach ihrer Ankunft in Österreich registrieren lassen und erhalten dann den sogenannten Vertriebenenausweis. Damit ihnen dieser Ausweis zugestellt werden kann, müssen sie dafür sorgen, an ihrer österreichischen Adresse korrekt gemeldet zu sein (Meldung im Zentralen Melderegister). Mit diesem Vertriebenenausweis haben sie Anspruch auf alle Sozialleistungen in Österreich und unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Das gilt auch für Forschende, auf die das zutrifft und die aus der Ukraine flüchten mussten. Sie könne sich daher auch bei allen Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen Institutionen im Bereich Wissenschaft und Forschung um einen Job bewerben.

Zahlreiche Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und andere Institutionen im Bereich Wissenschaft und Forschung sind gerade dabei, eigene Förderprogramme, aber auch Stellen für ukrainische Forschende einzurichten. Eine erste Übersicht dazu finden Sie auf der Schwerpunktseite Ukraine des BMBMWF. Informieren Sie sich darüber hinaus bei jener Universität, Hochschule und Forschungseinrichtung oder anderen Institution, an der Sie eine Tätigkeit anstreben.

Drittstaatsangehörige fallen nicht unter die Vertriebenen-Verordnung, es sei denn, es handelt sich um in der Ukraine anerkannte Asylwerber/innen, die sich aufgrund des Ukrainekriegs auf der Flucht befinden.
Für alle anderen Drittstaatsangehörige kommen jene asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, die ganz allgemein für Staatsangehörige ihres jeweiligen Heimatlandes gelten.
Sie benötigen also sowohl eine gültige Aufenthalts-, als auch eine Beschäftigungsbewilligung. Diese kann auch kombiniert als sogenannte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ausgestellt werden.

Genauere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Inneres (BMI), des Bundesamtes für Asylwesen (BFA) oder des Bundesministeriums für Arbeit.

Das lässt sich nicht eindeutig beantworten, sondern hängt von der jeweiligen konkreten Tätigkeit ab, die die bzw. der ukrainische/r Forschende/r anstrebt. Grundsätzlich ist an Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen Englisch ebenso Arbeitssprache wie Deutsch.
Informieren Sie sich daher bei der jeweiligen Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung, bei der Sie eine Tätigkeit anstreben, welche Sprachkenntnisse sie voraussetzt.

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet speziell für aus der Ukraine Vertriebene verschiedenste Deutschkurse, insbesondere solche, bei denen Deutschgrundkenntnisse ab dem Niveau A1 (elementare Sprachanwendung) bis B1 (Selbstständige Sprachanwendung) vermittelt werden sollen. Er hat dazu eine eigene Informationsseite mit eigenen FAQ eingerichtet.

Einige Universitäten und Hochschulen haben angekündigt, ihre Sprachkurse generell für geflüchtete Studierende und Forschende aus der Ukraine zu öffnen. Informieren Sie sich daher bei der jeweiligen Universität bzw. Hochschule.

Grundsätzlich braucht man, um den Arbeitsalltag in deutscher Sprache gut zu bewältigen, Deutschkenntnisse ab dem Niveau B2 (selbstständige Sprachanwendung) bis C1 (Maturaniveau). Um an einer österreichischen Universität bzw. Hochschule ein reguläres, ordentliches Studium zu absolvieren, wird das Sprachniveau C1 vorausgesetzt.

Neben dem OeAD, der als erste Ansprechstelle für ukrainische Studierende und Forschende in Österreich fungiert, stehen Ihnen darüber hinaus natürlich alle anderen wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Bereich Wissenschaft und Forschung zur Verfügung, insbesondere die einzelnen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Das BMBWF arbeitet laufend daran, seine Übersicht über Forschungsförderprogramme für ukrainische Forschende auf der BMBWF-Schwerpunktseite Ukraine im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu ergänzen. Neue Initiativen und Förderprogramme einzelner Universitäten, Hochschulen, Forschungs- und Forschungsfördereinrichtungen kommen dazu.

Die europäische Initiative „EURAXESS“ hat mit „ERA4Ukraine“, eine eigene Plattform eingerichtet, auf der europaweit alle Unterstützungsangebote für ukrainische Studierende und Forschende gesammelt aufgelistet sind. Auch Österreich ist über den OeAD daran beteiligt. Sie fungiert als erste Ansprechstelle für ukrainische Studierende und Forschende in Österreich. Darüber hinaus stehen Ihnen natürlich alle anderen wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Bereich Wissenschaft und Forschung zur Verfügung, insbesondere die einzelnen Universitäten, Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsfördereinrichtungen.

Das BMBWF arbeitet derzeit an einer gesammelten Übersicht über Unterstützungsmaßnahmen für ukrainische Forschende. Sie wird auf der BMBWF-Schwerpunktseite Ukraine im Wissenschafts- und Forschungsbereich veröffentlicht, sobald sie fertiggestellt ist. Aktuell kommen täglich neue Initiativen und Förderprogramme einzelner Universitäten, Hochschulen, Forschungs- und Forschungsfördereinrichtungen dazu.
 Darüber hinaus stehen Ihnen natürlich alle anderen wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Bereich Wissenschaft und Forschung zur Verfügung, insbesondere die einzelnen Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, aber auch die Forschungsfördereinrichtungen, wie etwa der FWF.

Das lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt davon ab, welche Entscheidung die jeweilige Universität, Hochschule bzw. Forschungseinrichtung trifft, die das betreffende Forschungsprojekt verantwortet. Wissenschaftsminister Martin Polaschek hat in diesem Zusammenhang die Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu einer differenzierten Bewertung der Beziehungen mit der Russischen Föderation und kritischen Prüfung individueller Kontakte aufgefordert.

Fest steht, dass Auszahlungen an russische Einrichtungen im Rahmen bestehender EU-Verträge gestoppt wurden. Im EU Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe werden bis auf Weiteres keine neuen Projekte mit russischen Partner/innen genehmigt bzw. Verträge abgeschlossen. Eine diesbezügliche Entscheidung steht für das EU-Mobilitätsprogramm Erasmus+ noch aus. Die für seine Abwicklung zuständige nationale Agentur im OeAD bemüht sich auf europäischer Ebene um eine rasche Klärung.

Bei Zusammenarbeit und Mobilität von Personen, Organisationen oder Ländern, wie der Russischen Föderation und Belarus, die einem Sanktionsregime unterstehen, sind Kooperationen in Hochschulbildung, Wissenschaft und Forschung einer strengen Überprüfung zu unterziehen.
Dabei sind unter anderem folgende Vorgaben zu beachten:

Als erste Hilfestellung kann dazu u.a. die Broschüre „Die Rolle der Exportkontrolle für Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung (BMDW) herangezogen werden.
Im Zweifel ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde anzustrengen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an exportkontrolle@bmdw.gv at.

Informieren Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Universität, Hochschule oder Forschungseinrichtung, wie sie mit ihren konkreten Partnerschaften zur Russischen Föderation umgeht.

Die Habilitation ist die höchste Hochschulprüfung, mit der im Rahmen eines akademischen Prüfungsverfahrens die Lehrbefähigung (Facultas Docendi) in einem wissenschaftlichen Fach festgestellt wird. Die Habilitation ist die Qualifikation, die dem Doktortitel in der Ukraine bedingt gleichwertig ist.
Das Ziel der Habilitation ist zu prüfen, ob der/die Wissenschaftler/in sein Fach in voller Breite in Forschung und Lehre vertreten kann. Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird lediglich dern akademische Grad eines habilitierten Doktors (Doctor habilitatus, kurz: Dr. habil.) verliehen, welcher zur Übernahme einer Professur an einer Universität qualifiziert. Wenn Sie beabsichtigen sich zu habilitieren, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Hochschule.

Haftungsausschluss:
Unsere Auskünfte stellen allgemeine Informationen zu Themen der Mobilität im Bildungsbereich dar, können aber eine möglicherweise erforderliche ausführliche Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung der Anfragen kann keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität unserer Auskünfte übernommen werden. Bei Verweisen auf andere Webseiten übernehmen wir keine Haftung/Gewähr für deren Inhalte. Für Hinweise auf Unrichtigkeiten oder nicht mehr funktionierende Links sind wir dankbar.

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